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Schonzeiten und Mindestmaße der Fische in Sachsen

Die Fischereiverordnung von Sachsen nennt 45 Fischarten mit eigener Regel, jede mit Schonzeit, Mindestmaß oder beidem.

45 Fischarten mit Schonzeit oder Mindestmaß in Sachsen

Von den 45 Fischarten haben 14 eine Schonzeit mit festen Tagen und 21 ein Mindestmaß. Das höchste Mindestmaß hat Lachs, Meerforelle und Seeforelle mit 60 Zentimetern. Am längsten geschont ist Bachforelle mit 212 Tagen, vom 1. Oktober bis 30. April. Das ganze Jahr geschont sind Abgeplattete Teichmuschel, Bitterling, Edelkrebs, Elritze, Flussperlmuschel, Gemeine Teichmuschel, Groppe, Große Flussmuschel, Große Teichmuschel, Kleine Flussmuschel, Maifisch, Malermuschel, Nase, Neunauge, Neunstachliger Stichling, Nordseeschnäpel, Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Steinkrebs, Stör, Stromgründling, Zährte und Zope. Arten, die mindestens drei Länder regeln, führen zum Vergleich aller Länder.

Fischarten in Sachsen: Schonzeit und Mindestmaß
ArtSchonzeitMindestmaß
Aalnicht geschont, es gilt keine Schonzeit50 cm
Abgeplattete Teichmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Alandnicht geschont, es gilt keine Schonzeit20 cm
Äschevom 1. Januar bis zum 15. Juni geschont35 cm
Bachforellevom 1. Oktober bis zum 30. April geschont28 cm
Bachsaiblingvom 1. Oktober bis zum 30. April geschont25 cm
Barbevom 15. April bis zum 30. Juni geschont50 cm
Bitterlingdas ganze Jahr geschontkeines
Edelkrebsdas ganze Jahr geschontkeines
Elritzedas ganze Jahr geschontkeines
Flussperlmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Gemeine Teichmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Groppedas ganze Jahr geschontkeines
Große Flussmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Große Maränevom 1. Oktober bis zum 31. Dezember geschont30 cm
Große Teichmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Hechtvom 1. Februar bis zum 30. April geschont50 cm
Karauschevom 1. Februar bis zum 30. Juni geschont15 cm
Karpfennicht geschont, es gilt keine Schonzeit40 cm
Kleine Flussmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Lachsvom 1. Oktober bis zum 30. April geschont60 cm
Maifischdas ganze Jahr geschontkeines
Malermuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Meerforellevom 1. Oktober bis zum 30. April geschont60 cm
Nasedas ganze Jahr geschont40 cm
Neunaugedas ganze Jahr geschontkeines
Neunstachliger Stichlingdas ganze Jahr geschontkeines
Nordseeschnäpeldas ganze Jahr geschontkeines
Quappedas ganze Jahr geschont30 cm
Rapfenvom 1. Januar bis zum 31. Mai geschont40 cm
Regenbogenforellevom 1. Oktober bis zum 30. April geschont25 cm
Rotfedernicht geschont, es gilt keine Schonzeit20 cm
Schlammpeitzgerdas ganze Jahr geschontkeines
Schleienicht geschont, es gilt keine Schonzeit25 cm
Schmerledas ganze Jahr geschontkeines
Schneiderdas ganze Jahr geschontkeines
Seeforellevom 1. Oktober bis zum 30. April geschont60 cm
Seesaiblingvom 1. Oktober bis zum 30. April geschont28 cm
Steinbeißerdas ganze Jahr geschontkeines
Steinkrebsdas ganze Jahr geschontkeines
Stördas ganze Jahr geschontkeines
Stromgründlingdas ganze Jahr geschontkeines
Zährtedas ganze Jahr geschontkeines
Zandervom 1. Februar bis zum 31. Mai geschont50 cm
Zopedas ganze Jahr geschontkeines

Jagdzeiten und Nachbarländer von Sachsen

Häufige Fragen zum Angeln in Sachsen

Gelten die Regeln in Sachsen auch an privaten Gewässern?

Ja, die Landesregeln gelten grundsätzlich auch an privaten Seen und Flüssen. Ausnahmen können für Fischteiche und abgeschlossene Zuchtgewässer gelten, im Zweifel fragen Sie beim Fischereiamt nach.

Brauche ich zum Angeln in Sachsen einen Fischereischein?

Ja, wer in Sachsen angeln will, braucht grundsätzlich einen Fischereischein und dazu eine Angelkarte für das Gewässer. Ausnahmen gibt es je nach Land für Kinder in Begleitung eines Erwachsenen und für Urlauber.

Wie viele Fischarten sind in Sachsen geregelt?

45 Fischarten sind in Sachsen mit einer eigenen Schonzeit oder einem eigenen Mindestmaß geregelt. Für alle anderen Arten nennt die Verordnung keine eigene Regel.

Wie hoch ist das Bußgeld für Angler in Sachsen?

Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Sachsen ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.

Verbindlich ist die Fischereiverordnung von Sachsen in ihrer aktuellen Fassung, dazu kommen die Regeln auf Ihrer Angelkarte. Stand und Prüfdatum stehen bei jeder Art in der Quellenangabe.