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Schonzeiten und Mindestmaße der Fische in Schleswig-Holstein

Für 75 Fischarten gelten in Schleswig-Holstein eigene Regeln, vom Aal bis zum Zander, soweit das Land sie regelt.

75 Fischarten mit Schonzeit oder Mindestmaß in Schleswig-Holstein

Von den 75 Fischarten haben 19 eine Schonzeit mit festen Tagen und 30 ein Mindestmaß. Das höchste Mindestmaß hat Lachs mit 60 Zentimetern. Am längsten geschont ist Edelkrebs mit 304 Tagen, vom 1. Oktober bis 31. Juli. Das ganze Jahr geschont sind Abgeplattete Teichmuschel, Bachneunauge, Bachschmerle, Barbe, Bitterling, Elritze, Flussneunauge, Groppe, Große Flussmuschel, Hasel, Kleine Flussmuschel, Laube, Maifisch, Malermuschel, Meerneunauge, Moderlieschen, Nordseeschnäpel, Ostgroppe, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör (allgemein), Zährte und Zope. Arten, die mindestens drei Länder regeln, führen zum Vergleich aller Länder.

Fischarten in Schleswig-Holstein: Schonzeit und Mindestmaß
ArtSchonzeitMindestmaß
Aalnicht geschont, es gilt keine Schonzeit50 cm
Aalmuttervom 15. September bis zum 31. Januar geschont23 cm
Abgeplattete Teichmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Alandweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Amerikanische Schwertmuschelnicht geschont, es gilt keine Schonzeit10 cm
Äschevom 1. Januar bis zum 30. April geschont35 cm
Bachforellevom 1. Oktober bis zum 28. Februar geschont30 cm
Bachneunaugedas ganze Jahr geschontkeines
Bachschmerledas ganze Jahr geschontkeines
Barbedas ganze Jahr geschontkeines
Bitterlingdas ganze Jahr geschontkeines
Brachseweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Döbelweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Dorschnicht geschont, es gilt keine Schonzeit35 cm
Dreistachliger Stichlingweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Edelkrebsvom 1. Oktober bis zum 31. Juli geschont12 cm
Elritzedas ganze Jahr geschontkeines
Fintenicht geschont, es gilt keine Schonzeit30 cm
Flundervom 1. Februar bis zum 30. April geschont25 cm
Flussbarschweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Flussneunaugedas ganze Jahr geschontkeines
Gemeine Teichmuschelweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Giebelweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Glattbuttvom 1. Juni bis zum 31. Juli geschont30 cm
Groppedas ganze Jahr geschontkeines
Große Flussmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Große Maränenicht geschont, es gilt keine Schonzeit30 cm
Gründlingvom 1. April bis zum 30. Juni geschontkeines
Güsterweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Haseldas ganze Jahr geschontkeines
Hechtvom 15. Februar bis zum 15. April geschont45 cm
Heringweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Herzmuschelvom 1. Mai bis zum 30. Juni geschontkeines
Hummervom 5. Juli bis zum 31. August geschont11 cm
Karauscheweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Karpfennicht geschont, es gilt keine Schonzeit35 cm
Kaulbarschweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Kleine Flussmuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Kleine Maräneweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Klieschenicht geschont, es gilt keine Schonzeit23 cm
Lachsvom 1. Oktober bis zum 28. Februar geschont60 cm
Laubedas ganze Jahr geschontkeines
Maifischdas ganze Jahr geschontkeines
Makrelenicht geschont, es gilt keine Schonzeit30 cm
Malermuscheldas ganze Jahr geschontkeines
Meeräschenicht geschont, es gilt keine Schonzeit40 cm
Meerforellevom 1. Oktober bis zum 28. Februar geschont40 cm
Meerneunaugedas ganze Jahr geschontkeines
Miesmuschelvom 15. April bis zum 14. Juli geschont4 cm
Moderlieschendas ganze Jahr geschontkeines
Neunstachliger Stichlingweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Nordseeschnäpeldas ganze Jahr geschontkeines
Ostgroppedas ganze Jahr geschontkeines
Ostseeschnäpelvom 1. November bis zum 31. Januar geschont40 cm
Pazifische Austerweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Quappevom 1. Januar bis zum 28. Februar geschont35 cm
Rapfennicht geschont, es gilt keine Schonzeit50 cm
Rotaugeweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Rotfederweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Schellfischnicht geschont, es gilt keine Schonzeit30 cm
Schlammpeitzgerdas ganze Jahr geschontkeines
Schleienicht geschont, es gilt keine Schonzeit25 cm
Schollevom 1. Februar bis zum 30. April geschontkeines
Seezungenicht geschont, es gilt keine Schonzeit24 cm
Steinbeißerdas ganze Jahr geschontkeines
Steinbuttvom 1. Juni bis zum 31. Juli geschont30 cm
Stintweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Stör (allgemein)das ganze Jahr geschontkeines
Trogmuschelvom 1. Mai bis zum 30. Juni geschont3 cm
Welsweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Wittlingweder mit einer Schonzeit noch mit einem Mindestmaß geregeltkeines
Wolfsbarschnicht geschont, es gilt keine Schonzeit42 cm
Zährtedas ganze Jahr geschontkeines
Zandervom 15. März bis zum 15. Mai geschont45 cm
Zopedas ganze Jahr geschontkeines

Jagdzeiten und Nachbarländer von Schleswig-Holstein

Häufige Fragen zum Angeln in Schleswig-Holstein

Wie viele Fischarten sind in Schleswig-Holstein geregelt?

75 Fischarten sind in Schleswig-Holstein mit einer eigenen Schonzeit oder einem eigenen Mindestmaß geregelt. Für alle anderen Arten nennt die Verordnung keine eigene Regel.

Welche Fischarten in Schleswig-Holstein haben keinen eigenen Ländervergleich?

Arten, die weniger als drei Bundesländer eigens regeln, stehen nur in der Übersicht für Schleswig-Holstein. Einen Ländervergleich gibt es für sie nicht, weil er kaum aussagekräftig wäre.

Wie hoch ist das Bußgeld für Angler in Schleswig-Holstein?

Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Schleswig-Holstein ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.

Wo finde ich die Schonzeit für eine bestimmte Fischart in Schleswig-Holstein?

Jede Fischart mit eigenem Ländervergleich ist in der Übersicht für Schleswig-Holstein verlinkt. Dort stehen Schonzeit, Mindestmaß, Bußgeld und die amtliche Quelle.

Verbindlich ist die Fischereiverordnung von Schleswig-Holstein in ihrer aktuellen Fassung, dazu kommen die Regeln auf Ihrer Angelkarte. Stand und Prüfdatum stehen bei jeder Art in der Quellenangabe.