Wann darf ich Schleie in Nordrhein-Westfalen angeln?
Schleie dürfen Sie in Nordrhein-Westfalen das ganze Jahr angeln, eine Schonzeit gibt es nicht. Mitnehmen dürfen Sie den Fisch, wenn er mindestens 25 Zentimeter lang ist.
Für Schleie gibt es keine Schonzeit. Ob Sie den Fisch mitnehmen dürfen, hängt allein von der Länge ab. Das Mindestmaß soll dafür sorgen, dass sich ein Tier mindestens einmal fortpflanzen konnte, bevor es mitgenommen wird.
Wer im Grenzgebiet angelt, prüft die Regeln für Schleie in beiden Ländern, denn jedes Land legt sie selbst fest.
Beim Ansitz haben Sie meist Zeit, einen Fisch in Ruhe zu bestimmen und zu messen. Nutzen Sie sie, bevor Sie ihn mitnehmen.
Ab welcher Länge darf Schleie in Nordrhein-Westfalen mit?
Das Mindestmaß für Schleie beträgt 25 Zentimeter. Gemessen wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse.
Wie weicht Nordrhein-Westfalen bei Schleie von den anderen Ländern ab?
Das Mindestmaß für Schleie reicht von 25 Zentimetern in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bis 26 Zentimetern in Bayern. Die längste Schonzeit hat Hessen mit 61 Tagen vom 1. Mai bis 30. Juni, die kürzeste Baden-Württemberg mit 47 Tagen. Keine Schonzeit gilt in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Nachbarländer von Nordrhein-Westfalen stehen zuerst, weil Angler im Grenzgebiet oft dort angeln.
| Bundesland | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | keine | 25 cm |
| Hessen | 1. Mai bis 30. Juni | 25 cm |
| Rheinland-Pfalz | keine | 25 cm |
| Baden-Württemberg | 15. Mai bis 30. Juni | 25 cm |
| Bayern | 1. Mai bis 30. Juni | 26 cm |
| Berlin | keine | 25 cm |
| Brandenburg | keine | 25 cm |
| Hamburg | keine | 25 cm |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine | 25 cm |
| Saarland | keine | 25 cm |
| Sachsen | keine | 25 cm |
| Sachsen-Anhalt | keine | 25 cm |
| Schleswig-Holstein | keine | 25 cm |
| Thüringen | keine | 25 cm |
Was kostet ein Verstoß bei Schleie in Nordrhein-Westfalen?
Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Nordrhein-Westfalen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Wer die Regeln für Schleie in Nordrhein-Westfalen kontrolliert
Zuständig ist das Fischereiamt des Kreises, am Gewässer übernehmen das die Fischereiaufseher. Was auf Ihrer Angelkarte steht, gilt zusätzlich zur Landesverordnung.
Woran Sie Schleie erkennen
Eine Art, mit der Schleie häufig verwechselt wird, ist uns nicht bekannt.
Weitere Friedfische in Nordrhein-Westfalen
Wie Schleie gehören diese Arten zu den Friedfischen. Auch für sie gelten in Nordrhein-Westfalen eigene Schonzeiten und Mindestmaße.
Häufige Fragen zu Schleie in Nordrhein-Westfalen
Was kostet ein Verstoß gegen die Schonzeit von Schleie in Nordrhein-Westfalen?
Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Nordrhein-Westfalen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Wann ist Schleie in Nordrhein-Westfalen geschont?
Schleie ist in Nordrhein-Westfalen nicht geschont, es gilt keine Schonzeit. Die Werte stammen aus der Fischereiverordnung des Landes.
Wer kontrolliert die Schonzeit von Schleie in Nordrhein-Westfalen?
Fischereiaufseher kontrollieren am Wasser, ob Schonzeit und Mindestmaß eingehalten werden. Sie werden vom Fischereiamt des Landkreises bestellt und dürfen Fischereischein, Angelkarte und Fang sehen.
Welches Mindestmaß gilt für Schleie in Nordrhein-Westfalen?
Das Mindestmaß für Schleie beträgt 25 Zentimeter. Gemessen wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse.
Wann wurden die Regeln für Schleie in Nordrhein-Westfalen zuletzt geändert?
Die Verordnung, aus der die Werte stammen, hat den Stand vom 1. Juli 2026. Zuletzt geprüft haben wir die Quelle am 9. September 2026.
Widersprechen sich unsere Angaben und die Landesverordnung, gilt die Verordnung. Im Zweifel hilft das Fischereiamt Ihres Landkreises.