Wann darf ich Kleine Flussmuschel in Bayern sammeln?
Kleine Flussmuschel dürfen Sie in Bayern an keinem Tag sammeln oder mitnehmen, die Art ist das ganze Jahr geschont. Muscheln, die Sie finden, lassen Sie an Ort und Stelle im Wasser.
Kleine Flussmuschel ist das ganze Jahr geschont. Sie dürfen die Art an keinem Tag gezielt fangen oder mitnehmen. Ein Tier, das Sie trotzdem fangen oder finden, kommt sofort schonend zurück ins Wasser.
Was gilt für Kleine Flussmuschel in den Nachbarländern von Bayern?
Das ganze Jahr geschont ist Kleine Flussmuschel in Bayern, Hessen, Sachsen, Thüringen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Nachbarländer von Bayern stehen zuerst.
| Bundesland | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Bayern | das ganze Jahr | keines |
| Hessen | das ganze Jahr | keines |
| Sachsen | das ganze Jahr | keines |
| Thüringen | das ganze Jahr | keines |
| Berlin | das ganze Jahr | keines |
| Brandenburg | das ganze Jahr | keines |
| Bremen | das ganze Jahr | keines |
| Nordrhein-Westfalen | das ganze Jahr | keines |
| Rheinland-Pfalz | das ganze Jahr | keines |
| Saarland | das ganze Jahr | keines |
| Schleswig-Holstein | das ganze Jahr | keines |
Wie hoch ist das Bußgeld in Bayern?
Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Bayern ein Bußgeld von bis zu 7.500 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Wer die Regeln für Kleine Flussmuschel in Bayern kontrolliert
Zuständig ist das Fischereiamt des Kreises, am Gewässer übernehmen das die Fischereiaufseher. Was auf Ihrer Angelkarte steht, gilt zusätzlich zur Landesverordnung.
Wie unterscheidet sich Kleine Flussmuschel von ähnlichen Arten?
Kleine Flussmuschel wird gelegentlich mit Malermuschel verwechselt. Die Kleine Flussmuschel, auch Bachmuschel genannt, wird meist nur 5 bis 6 Zentimeter lang und hat eine dicke Schale. Sie lebt in sauberen, sauerstoffreichen Bächen und Flüssen. Die Malermuschel wird 7 bis 9 Zentimeter lang, ist schlank, zungenförmig und grünlich-gelb gefärbt. Sie lebt eher in großen, langsam fließenden Flüssen. Beide Muscheln sind in den meisten Ländern das ganze Jahr geschont. Für den Artenschutz zählt die Bestimmung trotzdem: Die Kleine Flussmuschel ist in Deutschland vom Aussterben bedroht und nach EU-Recht streng geschützt. Wer sie für die häufigere Malermuschel hält, übersieht einen der seltenen Fundorte.
Weitere Muscheln in Bayern
Wie Kleine Flussmuschel gehören diese Arten zu den Muscheln. Auch für sie gelten in Bayern eigene Schonzeiten und Mindestmaße.
Häufige Fragen zu Kleine Flussmuschel in Bayern
Gelten für Kleine Flussmuschel an der Küste andere Regeln als im Binnenland?
Nein, für Kleine Flussmuschel unterscheidet Bayern nicht zwischen Küste und Binnenland.
Darf ich Kleine Flussmuschel in der Schonzeit fangen und wieder zurücksetzen?
Nein, in der Schonzeit dürfen Sie Kleine Flussmuschel nicht gezielt fangen, auch nicht, um das Tier zurückzusetzen. Geht das Tier trotzdem ins Netz, kommt es sofort schonend zurück ins Wasser. Angeln nur zum Zurücksetzen kann nach dem Tierschutzgesetz außerdem strafbar sein, weil der vernünftige Grund dafür fehlt.
Gelten die Regeln für Kleine Flussmuschel auch an privaten Gewässern?
Ja, die Landesregeln gelten grundsätzlich auch an privaten Seen und Flüssen. Einige Länder nehmen Fischteiche und abgeschlossene Zuchtgewässer davon aus. Fragen Sie im Zweifel beim Besitzer des Gewässers oder beim Fischereiamt nach.
Wer kontrolliert die Schonzeit von Kleine Flussmuschel in Bayern?
Fischereiaufseher kontrollieren am Wasser, ob Schonzeit und Mindestmaß eingehalten werden. Sie werden vom Fischereiamt des Landkreises bestellt und dürfen Fischereischein, Angelkarte und Fang sehen.
Wie misst man Kleine Flussmuschel in Bayern richtig?
Bei Krebsen gilt die Messregel für Fische nicht. Wie ein Krebs zu messen ist, erfahren Sie beim Fischereiamt Ihres Landkreises. Ein festes Maßband oder Messbrett misst genauer als ein dehnbares Band.
Widersprechen sich unsere Angaben und die Landesverordnung, gilt die Verordnung. Im Zweifel hilft das Fischereiamt Ihres Landkreises.