Wann darf ich Äsche in Rheinland-Pfalz angeln?
Äsche dürfen Sie in Rheinland-Pfalz vom 1. Mai bis zum 14. Februar angeln und mitnehmen, wenn der Fisch mindestens 30 Zentimeter lang ist. Die nächste Schonzeit beginnt am 15. Februar und dauert bis zum 30. April.
Eine Schonzeit ist der Zeitraum, in dem Sie eine Art weder fangen noch mitnehmen dürfen. Für Äsche dauert sie vom 15. Februar bis zum 30. April. Schonzeiten sollen die Fische in ihrer Laichzeit schützen.
Wer in Rheinland-Pfalz gezielt auf Äsche angelt, sollte die Regeln vor dem ersten Wurf kennen. Die Werte stammen aus der amtlichen Fischereiverordnung des Landes.
Ein zu kleiner Fisch kommt sofort und vorsichtig zurück ins Wasser. Entscheidend ist das Maßband, der erste Eindruck im Kescher täuscht oft.
Ab welcher Länge darf Äsche in Rheinland-Pfalz mit?
Das Mindestmaß für Äsche beträgt 30 Zentimeter. Gemessen wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse.
Was gilt für Äsche in den Nachbarländern von Rheinland-Pfalz?
Das Mindestmaß für Äsche reicht von 30 Zentimetern in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bis 35 Zentimetern in Bayern, Bremen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die längste Schonzeit hat Berlin mit 182 Tagen vom 1. Dezember bis 31. Mai, die kürzeste Nordrhein-Westfalen mit 61 Tagen. Keine Schonzeit gilt in Mecklenburg-Vorpommern. Die Nachbarländer von Rheinland-Pfalz stehen zuerst, weil Angler im Grenzgebiet oft dort angeln.
| Bundesland | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | 15. Februar bis 30. April | 30 cm |
| Baden-Württemberg | 1. Februar bis 30. April | 30 cm |
| Hessen | 1. März bis 15. Mai | 30 cm |
| Nordrhein-Westfalen | 1. März bis 30. April | 30 cm |
| Saarland | 1. März bis 30. April | 30 cm |
| Bayern | 1. Januar bis 30. April | 35 cm |
| Berlin | 1. Dezember bis 31. Mai | 30 cm |
| Brandenburg | 1. Dezember bis 31. Mai | 30 cm |
| Bremen | 1. März bis 15. Mai | 35 cm |
| Hamburg | 1. Januar bis 15. Mai | keines |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine | 30 cm |
| Niedersachsen | 1. März bis 15. Mai | 30 cm |
| Sachsen | 1. Januar bis 15. Juni | 35 cm |
| Sachsen-Anhalt | 1. Dezember bis 15. Mai | 30 cm |
| Schleswig-Holstein | 1. Januar bis 30. April | 35 cm |
| Thüringen | 1. Februar bis 31. Mai | 35 cm |
Welches Bußgeld droht in Rheinland-Pfalz bei einem Verstoß?
Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Rheinland-Pfalz ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Wer die Regeln für Äsche in Rheinland-Pfalz kontrolliert
Die Kontrolle übernehmen Fischereiaufseher, die das Fischereiamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt einsetzt. Der Verein, dem das Gewässer gehört, darf auf der Angelkarte strengere, aber keine lockereren Regeln festlegen.
Woran Sie Äsche erkennen
Eine Art, mit der Äsche häufig verwechselt wird, ist uns nicht bekannt.
Weitere Forellen und Lachse in Rheinland-Pfalz
Wie Äsche gehören diese Arten zu den Forellen und Lachsen. Auch für sie gelten in Rheinland-Pfalz eigene Schonzeiten und Mindestmaße.
Häufige Fragen zu Äsche in Rheinland-Pfalz
Gelten für Äsche an der Küste andere Regeln als im Binnenland?
Nein, für Äsche unterscheidet Rheinland-Pfalz nicht zwischen Küste und Binnenland.
Wann ist Äsche in Rheinland-Pfalz geschont?
Äsche ist in Rheinland-Pfalz vom 15. Februar bis zum 30. April geschont. Die Werte stammen aus der Fischereiverordnung des Landes.
Gilt für Äsche in Rheinland-Pfalz ein Höchstmaß?
Nein, für Äsche gilt in Rheinland-Pfalz kein Höchstmaß. Sie dürfen den Fisch in jeder Größe über dem Mindestmaß mitnehmen.
Mit welchen Fischen wird Äsche häufig verwechselt?
Eine Art, mit der Äsche häufig verwechselt wird, ist uns nicht bekannt.
Was kostet ein Verstoß gegen die Schonzeit von Äsche in Rheinland-Pfalz?
Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Rheinland-Pfalz ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Widersprechen sich unsere Angaben und die Landesverordnung, gilt die Verordnung. Im Zweifel hilft das Fischereiamt Ihres Landkreises.