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Wann darf ich Groppe in Baden-Württemberg angeln?

Groppe dürfen Sie in Baden-Württemberg an keinem Tag angeln oder mitnehmen, die Art ist das ganze Jahr geschont. Geht der Fisch trotzdem an den Haken oder ins Netz, setzen Sie ihn sofort schonend zurück.

Schonzeit
das ganze Jahr
Mindestmaß
keines
Status heute
Geschont
Bußgeld bis zu
5.000 Euro

Groppe ist das ganze Jahr geschont. Sie dürfen die Art an keinem Tag gezielt fangen oder mitnehmen. Ein Tier, das Sie trotzdem fangen oder finden, kommt sofort schonend zurück ins Wasser.

Fischereiaufseher dürfen am Wasser Ihren Fang kontrollieren. Halten Sie Fischereischein und Angelkarte deshalb bereit, auch wenn Sie nur auf Groppe angeln.

Beim Eisangeln gelten dieselben Regeln wie im Sommer. Ein Fisch, der in der Schonzeit anbeißt, kommt sofort zurück ins Wasser.

Was gilt für Groppe in den Nachbarländern von Baden-Württemberg?

Eine Schonzeit von 89 Tagen gilt in 1 Ländern. Das ganze Jahr geschont ist Groppe in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Nachbarländer von Baden-Württemberg stehen zuerst, weil Angler im Grenzgebiet oft dort angeln.

Schonzeit und Mindestmaß für Groppe in 15 Bundesländern
BundeslandSchonzeitMindestmaß
Baden-Württembergdas ganze Jahrkeines
Bayern1. Februar bis 30. Aprilkeines
Hessendas ganze Jahrkeines
Rheinland-Pfalzdas ganze Jahrkeines
Berlindas ganze Jahrkeines
Brandenburgdas ganze Jahrkeines
Bremendas ganze Jahrkeines
Hamburgdas ganze Jahrkeines
Niedersachsendas ganze Jahrkeines
Nordrhein-Westfalendas ganze Jahrkeines
Saarlanddas ganze Jahrkeines
Sachsendas ganze Jahrkeines
Sachsen-Anhaltdas ganze Jahrkeines
Schleswig-Holsteindas ganze Jahrkeines
Thüringendas ganze Jahrkeines

Wie hoch ist das Bußgeld in Baden-Württemberg?

Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Baden-Württemberg ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.

Wer die Regeln für Groppe in Baden-Württemberg kontrolliert

Zuständig ist das Fischereiamt des Kreises, am Gewässer übernehmen das die Fischereiaufseher. Was auf Ihrer Angelkarte steht, gilt zusätzlich zur Landesverordnung.

Woran Sie Groppe erkennen

Eine Art, mit der Groppe häufig verwechselt wird, ist uns nicht bekannt.

Ist ein Fisch knapp zu klein, setzen Sie ihn gleich zurück. Nachmessen zu Hause hilft nicht, bei einer Kontrolle zählt die Länge am Wasser.

Weitere Friedfische in Baden-Württemberg

Wie Groppe gehören diese Arten zu den Friedfischen. Auch für sie gelten in Baden-Württemberg eigene Schonzeiten und Mindestmaße.

Häufige Fragen zu Groppe in Baden-Württemberg

Darf ich Groppe in der Schonzeit fangen und wieder zurücksetzen?

Nein, in der Schonzeit dürfen Sie Groppe nicht gezielt beangeln, auch nicht, um den Fisch zurückzusetzen. Beißt er trotzdem an, kommt er sofort schonend zurück ins Wasser. Angeln nur zum Zurücksetzen kann nach dem Tierschutzgesetz außerdem strafbar sein, weil der vernünftige Grund dafür fehlt.

Wann wurden die Regeln für Groppe in Baden-Württemberg zuletzt geändert?

Die Verordnung, aus der die Werte stammen, hat den Stand vom 18. Januar 2022. Zuletzt geprüft haben wir die Quelle am 9. September 2026.

Was kostet ein Verstoß gegen die Schonzeit von Groppe in Baden-Württemberg?

Für Verstöße gegen die Fischereiregeln sieht das Gesetz in Baden-Württemberg ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor. Für einzelne Verstöße wie gegen die Schonzeit kann der Rahmen niedriger sein, und die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.

Brauche ich für Groppe eine besondere Erlaubnis?

Nein, für Groppe verlangt die Landesverordnung keine eigene Erlaubnis neben Fischereischein und Angelkarte. Einzelne Vereine können auf der Angelkarte aber eigene Regeln für bestimmte Arten festlegen.

Gelten die Regeln für Groppe auch an privaten Gewässern?

Ja, die Landesregeln gelten grundsätzlich auch an privaten Seen und Flüssen. Einige Länder nehmen Fischteiche und abgeschlossene Zuchtgewässer davon aus. Fragen Sie im Zweifel beim Besitzer des Gewässers oder beim Fischereiamt nach.

Widersprechen sich unsere Angaben und die Landesverordnung, gilt die Verordnung. Im Zweifel hilft das Fischereiamt Ihres Landkreises.