angelrecht.net, Angel- und Jagdrecht in 16 Bundesländern

Fisch richtig töten und Wild waidgerecht erlegen

Veröffentlicht am , aktualisiert am

Einen gefangenen Fisch, den Sie behalten, betäuben Sie sofort mit einem kräftigen Schlag auf den Kopf und töten ihn gleich danach mit einem Herzstich oder Kiemenschnitt. Ohne Betäubung dürfen Sie nur Plattfische und bis zu 30 Aale am Tag töten. Bei der Jagd muss der Schuss sofort töten, und angeschossenes Wild müssen Sie sofort nachsuchen.

Bußgeld für Töten ohne Betäubung
bis 25.000 Euro
Quelle: Tierschutzgesetz, Bundesamt für Justiz, Stand 25. September 2026
Töten ohne vernünftigen Grund
bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Quelle: Tierschutzgesetz, Bundesamt für Justiz, Stand 25. September 2026
Mindestenergie der Kugel bei Rehen
1.000 Joule auf 100 Meter
Quelle: Bundesjagdgesetz, Bundesamt für Justiz, Stand 25. September 2026
Angeltasche, Kescher, ein Holzknüppel und ein Taschenmesser liegen auf Moos am Flussufer
Zum Betäuben nutzen Angler einen Holzknüppel, danach töten sie den Fisch mit einem scharfen Messer. Bild: KI generiert.

So betäuben und töten Sie einen Fisch

Waidgerecht töten heißt, ein Tier so zu töten, dass es nicht unnötig leidet. Beim Fisch geschieht das in zwei Schritten direkt nacheinander: erst betäuben, dann töten. Legen Sie das Werkzeug dafür bereit, bevor Sie die erste Rute auswerfen, denn zwischen Fang und Betäubung soll so wenig Zeit wie möglich vergehen.

  1. 1

    Fisch mit nassen Händen festhalten

    Fassen Sie den Fisch mit nassen Händen oder einem nassen Tuch und halten Sie ihn auf einer festen Unterlage. So rutscht er beim Schlag nicht weg.
  2. 2

    Mit einem Schlag betäuben

    Schlagen Sie mit einem schweren Gegenstand, etwa einem Schlagholz, kräftig und schnell auf den Kopf, knapp oberhalb der Augen. Danach ist der Fisch bewusstlos.
  3. 3

    Sofort töten

    Töten Sie den Fisch gleich im Anschluss. Am besten eignet sich ein Stich ins Herz, möglich ist auch ein Schnitt durch die Kiemen. Der Fisch blutet dann aus, ohne wieder aufzuwachen.
  4. 4

    Erst dann ausnehmen

    Nehmen Sie den Fisch erst aus, wenn er tot ist. Wer einen lebenden Fisch aufschneidet, fügt ihm vermeidbare Schmerzen zu.

Das Betäuben mit dem Schlag auf den Kopf ist für Angler der übliche Weg. Die Regeln des Bundes erlauben daneben elektrischen Strom und bestimmte Betäubungsmittel, bei Forellen und Lachsen auch Kohlendioxid. Diese Verfahren brauchen aber Geräte und Mittel, die am Wasser niemand dabeihat.

Warum der Fisch zuerst betäubt werden muss

Fische sind Wirbeltiere. Das Tierschutzgesetz erlaubt, ein Wirbeltier nur dann zu töten, wenn es vorher betäubt ist und nichts mehr spürt. Außerdem braucht jedes Töten einen vernünftigen Grund. Den Fisch zu essen gilt als solcher Grund, einen Fisch aus Spaß zu quälen nicht.

Töten darf ein Wirbeltier nur, wer die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten dafür hat. Deshalb gehört das Betäuben und Töten zum Stoff der Fischerprüfung. In Baden-Württemberg müssen alle Teilnehmer des Vorbereitungskurses das Betäuben und Töten so lange üben, bis sie es sicher können. Wer ohne Prüfung angelt, etwa mit einem Touristenschein, lässt sich den Ablauf am besten vorher im Angelverein zeigen.

Aal und Plattfisch dürfen anders getötet werden

Für zwei Fischarten erlauben die Regeln des Bundes das Töten ohne vorherige Betäubung. Plattfische wie Scholle oder Flunder dürfen Sie mit einem schnellen Schnitt töten, der Kehle und Wirbelsäule durchtrennt.

Beim Aal gilt eine Grenze von 30 Tieren am Tag. Wer höchstens so viele fängt und verarbeitet, darf den Aal mit einem Stich dicht hinter dem Kopf töten, der die Wirbelsäule durchtrennt. Danach nehmen Sie sofort die Eingeweide samt Herz heraus. Wer mehr Aale fängt, muss auch sie vorher betäuben.

Für den Aal gelten in vielen Bundesländern zusätzlich Schonzeiten und Mindestmaße. Ob Sie ihn überhaupt behalten dürfen, klären Sie vor dem Angeln, nicht erst mit dem Fisch in der Hand.

Was Sie mit gefangenen Fischen nicht tun dürfen

Einen Fisch in der Kühlbox, im Eimer oder an Land ersticken zu lassen, ist nicht erlaubt. Genauso wenig dürfen Sie einen Fisch lebend auf Eis legen. In beiden Fällen stirbt er langsam und ohne Betäubung.

Lebende Köderfische sind in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Berlin verboten. In Baden-Württemberg sind sie nur erlaubt, wenn es dafür einen vernünftigen Grund nach dem Tierschutzgesetz gibt. Auch das Aufbewahren lebender Fische regeln die Länder unterschiedlich. Berlin erlaubt dafür nur einen Setzkescher. Das ist ein großes Netz im Wasser, das mindestens 3,50 Meter lang sein muss, und die Fische dürfen längstens bis zum Ende des Angeltages darin bleiben. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Niedersachsen hält Setzkescher beim Angeln dagegen grundsätzlich für unzulässig.

In Bayern und Berlin darf ein Fisch aus dem Setzkescher nicht zurück ins Gewässer. Berlin verbietet außerdem, Fische nur zu fangen, um sie zu messen oder zu fotografieren. Ein zu kleiner oder geschonter Fisch, der den Fang nicht überleben würde, muss in Berlin und Nordrhein-Westfalen sofort getötet werden. Mitnehmen dürfen Sie ihn nicht. Welche Regeln für Ihr Gewässer gelten, steht in der Fischereiverordnung Ihres Landes und oft zusätzlich auf Ihrer Angelkarte.

Bei der Jagd muss der Schuss sofort töten

Bei der Jagd gibt es keine Betäubung. Das Tierschutzgesetz lässt das Töten ohne Betäubung zu, wenn die Jagd waidgerecht ausgeübt wird, und dann dürfen nur unvermeidbare Schmerzen entstehen. Deshalb muss der Schuss das Tier sofort töten. Das Bundesjagdgesetz verlangt, die anerkannten Regeln der Waidgerechtigkeit zu beachten, und macht genaue Vorgaben zur Munition.

Auf Rehe, Hirsche, Gämsen, Mufflons, Wildschweine und Wölfe dürfen Sie nicht mit Schrot schießen, auch nicht als letzten Schuss auf ein verletztes Tier. Das Gesetz nennt nur eine Ausnahme für Wölfe, die in einer Falle gefangen sind oder bereits verletzt sind. Für Rehe braucht die Kugel auf 100 Meter noch mindestens 1.000 Joule Energie. Für Hirsche, Wildschweine und das übrige größere Wild muss das Kaliber mindestens 6,5 Millimeter betragen und die Kugel auf 100 Meter mindestens 2.000 Joule haben.

Waidgerecht heißt auch, nur zu schießen, wenn Sie das Tier sicher ansprechen können, also Art, Alter und Geschlecht erkennen. Die Jagdzeitenverordnung des Bundes stellt klar, dass die Jagdzeiten nur für Zeiten gelten, in denen keine Gefahr besteht, Tierarten zu verwechseln. Welche Art wann bejagt werden darf, legt jedes Land selbst fest, und die Jagdzeiten in allen 16 Bundesländern weichen bei fast allen Arten voneinander ab.

Angeschossenes Wild müssen Sie sofort nachsuchen

Ein Tier, das nach dem Schuss verletzt flüchtet, müssen Sie sofort suchen und erlegen. So verlangt es das Bundesjagdgesetz, damit das Tier nicht länger leidet als nötig. Dasselbe gilt für schwer krankes Wild, das Sie finden. Für die Suche nach verletzten Hirschen und Wildschweinen setzen Jäger einen Schweißhund ein, das ist ein Hund, der darauf ausgebildet ist, der Blutspur zu folgen.

Läuft das Tier in ein fremdes Revier, dürfen Sie ihm nur folgen, wenn Sie mit dem Jäger dieses Reviers eine schriftliche Vereinbarung haben. Die Einzelheiten regeln die Länder. Brandenburg etwa verpflichtet benachbarte Reviere, solche Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten zu schließen. Wer dort eine Nachsuche unterlässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Markieren Sie nach jedem Schuss die Stelle, an der das Tier stand, und warten Sie, bevor Sie nachgehen. Liegt es nicht in Sichtweite, holen Sie einen Hundeführer, statt selbst lange zu suchen und die Spur zu zertreten.

Was ein Verstoß gegen den Tierschutz kostet

Wer ein Wirbeltier ohne Betäubung tötet, obwohl sie Pflicht ist, begeht einen Verstoß, für den ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro droht. Das gilt auch beim Angeln. Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder es aus Rohheit quält, macht sich strafbar. Dafür drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Für Jäger kommt mehr dazu. Wer ein ganzjährig geschontes Tier oder ein Muttertier mit abhängigen Jungen schießt, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Jagd- oder Tierschutzrecht kostet außerdem oft den Jagdschein. Anders als diese Strafen legt jedes Land die Höchstbeträge der Bußgelder beim Angeln in allen 16 Bundesländern selbst fest.

Häufige Fragen

Muss ich einen gefangenen Fisch vor dem Töten betäuben?

Ja, einen gefangenen Fisch müssen Sie vor dem Töten betäuben, beim Angeln meist mit einem kräftigen Schlag auf den Kopf. Das verlangt das Tierschutzgesetz für alle Wirbeltiere. Ausnahmen gelten nur für Plattfische und für Aale, wenn Sie höchstens 30 am Tag fangen und verarbeiten.

Womit betäubt man einen Fisch beim Angeln?

Einen Fisch betäuben Sie beim Angeln mit einem kräftigen, schnellen Schlag mit einem schweren Gegenstand auf den Kopf oberhalb der Augen, etwa mit einem Schlagholz. Gleich danach töten Sie ihn, am besten mit einem Stich ins Herz oder mit einem Schnitt durch die Kiemen. Zwischen Fang und Betäubung soll so wenig Zeit wie möglich vergehen.

Darf ich einen gefangenen Fisch in der Kühlbox sterben lassen?

Nein, einen gefangenen Fisch dürfen Sie nicht in der Kühlbox, im Eimer oder an Land ersticken lassen. Er stirbt dabei langsam und ohne Betäubung, und genau das verbietet das Tierschutzgesetz. Betäuben und töten Sie jeden Fisch, den Sie behalten, sofort nach dem Fang.

Wie tötet man einen Aal nach dem Angeln?

Einen Aal dürfen Sie ohne Betäubung töten, wenn Sie höchstens 30 Aale am Tag fangen und verarbeiten. Dann durchtrennen Sie mit einem Stich dicht hinter dem Kopf die Wirbelsäule und nehmen sofort die Eingeweide samt Herz heraus. Wer mehr Aale fängt, muss auch Aale vorher betäuben.

Was muss ein Jäger tun, wenn er ein Wildtier nur angeschossen hat?

Ein angeschossenes Wildtier muss der Jäger sofort nachsuchen und erlegen, damit es nicht unnötig leidet. Läuft es in ein fremdes Revier, darf er ihm nur folgen, wenn er mit dem Jäger dieses Reviers eine schriftliche Vereinbarung hat. In Brandenburg droht für eine unterlassene Nachsuche ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Quellen

  1. Tierschutzgesetz, §§ 1, 4, 17 und 18, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, abgerufen am 25. September 2026
  2. Tierschutz-Schlachtverordnung, § 12 Absatz 10 und Anlage 1, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, abgerufen am 25. September 2026
  3. Bundesjagdgesetz, §§ 19 und 22a, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, abgerufen am 25. September 2026
  4. Merkblatt zu den fischereirechtlichen Bestimmungen in Bayern, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, abgerufen am 25. September 2026
  5. Angeln in MV, aber richtig! Hinweise zur Einhaltung des Tierschutzes, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 25. September 2026
  6. Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht (Auszüge aus der Berliner Landesfischereiordnung), Fischereiamt Berlin, abgerufen am 25. September 2026
  7. Niedersächsisches Merkblatt zur Verwendung von Setzkeschern in der Angelfischerei, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), abgerufen am 25. September 2026
  8. Landesfischereiverordnung Nordrhein-Westfalen, §§ 4 und 6, Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de, abgerufen am 25. September 2026
  9. Jagdgesetz für das Land Brandenburg, §§ 34 und 60, Land Brandenburg, BRAVORS, abgerufen am 25. September 2026

Verbindlich sind die Gesetze und Verordnungen Ihres Bundeslandes und die Regeln auf Ihrer Angelkarte. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Einen Fehler melden Sie über das Kontaktformular.