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Wie lange gilt der Fischereischein?

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Der Fischereischein gilt in 11 von 16 Bundesländern lebenslang. In Berlin, Hessen und dem Saarland ist er befristet, je nach Wahl auf 1, 5 oder 10 Jahre, und Sachsen-Anhalt und Thüringen lassen die Wahl zwischen einer Laufzeit und lebenslang. Die Fischereiabgabe von 6 bis 21 Euro im Jahr zahlen Sie in den meisten Ländern trotzdem weiter.

Länder mit lebenslangem Schein
11 von 16
Quelle: angelrecht.net, Auswertung der 16 Landesverordnungen, Stand 25. September 2026
Fischereiabgabe je Jahr
6 bis 21 Euro
Quelle: angelrecht.net, Auswertung der 16 Landesverordnungen, Stand 25. September 2026
Laufzeiten befristeter Scheine
1, 5 oder 10 Jahre
Quelle: angelrecht.net, Auswertung der 16 Landesverordnungen, Stand 25. September 2026
Ein älterer Angler wirft bei Sonnenaufgang vom Flussufer aus die Angel aus
In den meisten Ländern gilt der Fischereischein ein Leben lang, die Fischereiabgabe zahlen Sie trotzdem. Bild: KI generiert.

In 11 Bundesländern gilt der Fischereischein lebenslang

In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein stellt das Amt den Fischereischein auf Lebenszeit aus. Sie müssen ihn dort nicht verlängern. Rheinland-Pfalz gehört erst seit dem 19. Februar 2026 dazu, Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Juli 2026.

Befristet ist der Schein noch in Berlin, Hessen und dem Saarland. Hessen stellt derzeit Scheine für 1, 5 oder 10 Jahre aus, obwohl das neue hessische Fischereigesetz den lebenslangen Schein vorsieht. Die befristeten Scheine gibt es dort längstens bis Ende 2027. Sachsen-Anhalt und Thüringen lassen Ihnen die Wahl: Sie nehmen einen Schein für einige Jahre oder zahlen einmal mehr für den lebenslangen.

Wer den Fischereischein einmal gemacht hat, behält die bestandene Prüfung. Wer einen befristeten Schein verlängert, zahlt Gebühr und Abgabe neu, eine neue Prüfung ist nicht nötig.

Laufzeit des Fischereischeins je Bundesland

Die Fischereiabgabe, eine Gebühr an das Land für Fischbesatz und Gewässerpflege, kostet je Jahr zwischen 6 Euro in Sachsen-Anhalt und 21 Euro in Berlin. In Bremen, Niedersachsen und Sachsen gibt es keine. In vielen Ländern zahlen Sie die Abgabe für mehrere Jahre im Voraus, in Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch einmal für das ganze Leben.

BundeslandSo lange gilt der ScheinFischereiabgabe
Baden-Württemberglebenslang, gültig mit bezahlter Abgabe12 Euro je Jahr, 60 Euro für 5 Jahre
Bayernlebenslang40 Euro für 5 Jahre, einmalig höchstens 352 Euro
Berlin5 Jahre oder 1 Jahr, je einmal verlängerbar21 Euro je Jahr, nur jährlich
Brandenburglebenslang12 Euro je Jahr, 40 Euro für 5 Jahre
Bremenlebenslangkeine
Hamburglebenslang, mit 18 Jahren neues Foto10 Euro je Jahr, bis 3 Jahre im Voraus
Hessen1, 5 oder 10 Jahre, lebenslang spätestens ab 20287,50 Euro je Jahr
Mecklenburg-Vorpommernlebenslang, mit Abgabemarke für jedes Jahr10 Euro je Jahr
Niedersachsenlebenslangkeine
Nordrhein-Westfalenlebenslang, gültig mit bezahlter Abgabe10 Euro je Jahr, plus 4 Euro Gebühr
Rheinland-Pfalzlebenslang seit 19. Februar 20268,40 Euro je Jahr, 30 Euro für 5 Jahre
Saarland1 oder 5 Kalenderjahre8 Euro je Jahr, 40 Euro für 5 Jahre
Sachsenlebenslangkeine
Sachsen-Anhalt1 bis 5 Jahre oder lebenslang6 Euro je Jahr, lebenslang 125 Euro
Schleswig-Holsteinlebenslang, alte Papierscheine bis Ende 203018 Euro je Jahr, plus 2 Euro Gebühr
Thüringen1, 5 oder 10 Jahre oder lebenslang10 Euro je Jahr, lebenslang 200 Euro
So lange gilt der reguläre Fischereischein nach bestandener Prüfung, und so hoch ist die Fischereiabgabe.

Auch mit lebenslangem Schein zahlen Sie die Abgabe

Lebenslang heißt nicht, dass nach der Ausstellung nichts mehr kommt. In den meisten Ländern zahlen Sie die Fischereiabgabe, eine Gebühr an das Land für Fischbesatz und Gewässerpflege, solange Sie angeln. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gilt der lebenslange Schein sogar nur, wenn die Abgabe bezahlt ist. Mecklenburg-Vorpommern gibt für jedes Jahr eine Abgabemarke aus, die Sie mit dem Schein bei sich tragen.

Bayern kennt keine Zahlung für ein einzelnes Jahr. Dort zahlen Sie 40 Euro für 5 Jahre oder einmal einen Betrag für das ganze Leben, der vom Alter abhängt. Wer mit 14 Jahren zahlt, zahlt mit 352 Euro am meisten, mit 45 Jahren sind es 160 Euro.

Keine Abgabe verlangen Bremen, Niedersachsen und Sachsen. Dort bleibt der Schein nach der Ausstellung ohne weitere Zahlung gültig. Neben der Abgabe brauchen Sie fast immer eine Angelkarte für das Gewässer. Was die Angelkarte kostet, legt der Verein fest, dem das Gewässer gehört oder der es gepachtet hat.

So verlängern Sie einen befristeten Fischereischein

In Berlin gilt der Schein 5 Jahre oder 1 Jahr. Sie können ihn genau einmal verlängern, und zwar von 6 Monaten vor bis 6 Monate nach dem Ablauf zur halben Gebühr, also 13,50 Euro für den Schein mit 5 Jahren. Danach stellt das Fischereiamt einen neuen Schein aus.

In Hessen kostet der Schein für 1 Jahr 10 Euro, für 5 Jahre 18 Euro und für 10 Jahre 36 Euro, jeweils plus Abgabe von 7,50, 27 oder 50 Euro. Das Saarland stellt den Schein für ein Kalenderjahr oder für 5 Kalenderjahre aus. Zusammen mit der Abgabe kostet das 13 Euro für ein Jahr und 56 Euro für 5 Jahre.

Ein Kalenderjahr endet am 31. Dezember. Wer im Saarland im Oktober einen Jahresschein löst, braucht im Januar schon den nächsten.

In Thüringen kostet der Jahresschein mit Abgabe 18 Euro, der Schein für 5 Jahre 45 Euro und für 10 Jahre 70 Euro. Der lebenslange Schein kostet einmalig 245 Euro, so viel wie dreieinhalb Zehnjahresscheine. Sachsen-Anhalt verlangt für den lebenslangen Schein 150 Euro Gebühr und 125 Euro Abgabe, zusammen 275 Euro.

Wer mit abgelaufenem Schein angelt, riskiert ein Bußgeld

Ein abgelaufener Fischereischein gilt nicht mehr. Wer damit angelt, angelt ohne gültigen Schein, und das ist ein Verstoß, für den ein Bußgeld droht. In Nordrhein-Westfalen sind bis zu 5.000 Euro möglich. Dort gilt das auch für den lebenslangen Schein, wenn die Abgabe für das laufende Jahr fehlt.

Schauen Sie deshalb vor jeder Saison auf das Datum auf Ihrem Schein und auf den Nachweis der Abgabe. Beides tragen Sie beim Angeln bei sich, zusammen mit Angelkarte und Ausweis.

Nach einem Umzug brauchen Sie oft einen neuen Schein

Ein Fischereischein mit Prüfung aus einem anderen Bundesland gilt fast überall, solange Sie in dem Land wohnen, das ihn ausgestellt hat. Ziehen Sie um, kommt es auf das neue Land an. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt brauchen Sie dann einen Schein des neuen Landes. Baden-Württemberg lässt den alten Schein bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gelten.

In Bremen, Sachsen, dem Saarland und Thüringen gilt Ihr alter Schein weiter, in Bayern und Rheinland-Pfalz bis zum Ende seiner Laufzeit. Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verlangen nach dem Umzug einen Schein mit vergleichbaren Sicherheitsmerkmalen, sonst lassen Sie ihn umschreiben. Die Prüfung müssen Sie für den neuen Schein in der Regel nicht wiederholen.

Die Fischereiabgabe zahlen Sie nach dem Umzug an das neue Land. In Rheinland-Pfalz ist sie spätestens ein Jahr nach dem Umzug fällig. Im Zweifel fragen Sie beim Fischereiamt Ihres neuen Landkreises oder Ihrer Stadt (untere Fischereibehörde) nach.

Manche alten Fischereischeine laufen bis 2031 aus

Einige ältere Scheine verlieren in den nächsten Jahren ihre Gültigkeit. In Schleswig-Holstein gelten die alten Papierscheine nur noch bis zum 31. Dezember 2030, danach tauschen Sie sie gegen den neuen Schein. In Bremen laufen alte Stockangelscheine aus, also Scheine für das Angeln mit der Rute, die früher ohne Prüfung ausgestellt wurden. Je nach Ausstellungsjahr enden sie Ende 2026, 2028 oder 2030.

In Nordrhein-Westfalen wird der Schein eines anderen Landes nach einem Umzug zum 31. Dezember 2031 ungültig, wenn er nicht dieselben Sicherheitsmerkmale hat wie ein Schein aus Nordrhein-Westfalen. In Rheinland-Pfalz können Sie einen befristeten Schein, der vor dem 19. Februar 2026 ausgestellt wurde, in einen unbefristeten umwandeln lassen. Hamburg verlangt mit 18 Jahren ein neues Foto im Schein, das kostet 10 Euro.

Häufige Fragen

Muss ich einen lebenslangen Fischereischein verlängern?

Nein, einen lebenslangen Fischereischein müssen Sie nicht verlängern. In den meisten Ländern zahlen Sie aber weiter die Fischereiabgabe, eine Gebühr an das Land für Fischbesatz und Gewässerpflege. In Nordrhein-Westfalen gilt der lebenslange Schein nur, solange die Abgabe für das laufende Jahr bezahlt ist.

Muss ich die Fischerprüfung wiederholen, wenn mein Fischereischein abgelaufen ist?

Nein, für einen neuen Fischereischein legen Sie die Fischerprüfung nicht noch einmal ab. Sie zahlen die Gebühr für den Schein und die Fischereiabgabe. Bringen Sie zum Antrag den alten Schein oder das Prüfungszeugnis mit.

Wie lange gilt der Fischereischein in Hessen?

Der Fischereischein gilt in Hessen derzeit 1, 5 oder 10 Jahre, je nachdem, welche Laufzeit Sie wählen. Das neue hessische Fischereigesetz sieht einen lebenslangen Schein vor, die befristeten Scheine gibt es längstens bis Ende 2027. Ein Schein für 10 Jahre kostet heute 36 Euro Gebühr und 50 Euro Fischereiabgabe.

Gilt mein Fischereischein nach einem Umzug in ein anderes Bundesland weiter?

Ob Ihr Fischereischein nach einem Umzug weiter gilt, hängt vom neuen Bundesland ab. In Bayern, Bremen, Sachsen, dem Saarland und Thüringen gilt der alte Schein weiter, in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt brauchen Sie einen neuen. Die Fischerprüfung müssen Sie dafür in der Regel nicht wiederholen.

Was kostet der lebenslange Fischereischein in Thüringen?

Der lebenslange Fischereischein kostet in Thüringen einmalig 245 Euro, davon 45 Euro Gebühr und 200 Euro Fischereiabgabe. Danach zahlen Sie keine Abgabe mehr. Ein Schein für 10 Jahre kostet zum Vergleich 70 Euro.

Quellen

  1. Landesfischereigesetz Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.07.2026, Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de, abgerufen am 25. September 2026
  2. Fischereischein, Fischereiamt Berlin, abgerufen am 25. September 2026
  3. Fischerei, Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, abgerufen am 25. September 2026
  4. Hessisches Fischereigesetz, § 56 Übergangsvorschriften, Land Hessen, Bürgerservice Hessenrecht, abgerufen am 25. September 2026
  5. Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz, § 37, Land Rheinland-Pfalz, Landesrecht, abgerufen am 25. September 2026
  6. Fischereischein und Fischerprüfung, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, abgerufen am 25. September 2026
  7. Thüringer Fischereiausführungsverordnung, Freistaat Thüringen, Landesrecht, abgerufen am 25. September 2026
  8. Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes Schleswig-Holstein, Land Schleswig-Holstein, Gesetze-Rechtsprechung, abgerufen am 25. September 2026
  9. Gesetze, Verordnungen und Regelungen zur Fischerei, Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, abgerufen am 25. September 2026
  10. Fischereiabgabe; Zahlung, BayernPortal, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, abgerufen am 25. September 2026
  11. Fischereidokumente (allgemein), Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 25. September 2026

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